Aktuelle Bestimmungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend einige Antworten im Zusammenhang mit dem Beschluss der Ministerpräsidenten und -präsidentinnen und der Bundeskanzlerin, dass ab dem 2. November bis Monatsende jegliche Gastronomie untersagt ist. Ausgenommen sind lediglich die Lieferung sowie der Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen. Die Länder haben zwischenzeitlich ihre Landesverordnungen entsprechend geändert.

Gilt das Verbot auch für Cafés? Der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz erwähnt nur Restaurants und Bars, aber keine Bäckerei-Cafés.

Ja, es gilt auch für Cafés! Bäckerei- und Konditorei-Cafés, Bistros und Brasserien zählen alle zur Gastronomie.

Gilt das Verbot nur für die Sitzplätze im Café oder auch für den Außenbereich, die Terrasse?

Das Verbot gilt für alle Bereiche, die zu dem Café oder der Filiale gehören. Also auch für die Tische und Stühle im Außenbereich.

Gilt das Verbot auch für Stehtische?

Das Verbot gilt voraussichtlich auch für Gäste, die ihren Kaffee nur an einem Stehtisch trinken. Das ist umsatzsteuerlich zwar keine gastronomische Leistung. Gemeint ist aber ein umfassendes Verbot sämtlicher gastronomischer Vor-Ort-Leistungen.

Gilt das Verbot auch, wenn der Kunde sich auf eine Parkbank unmittelbar vor der Filiale setzt?

Wenn die Parkbank nicht dem Betrieb selbst, sondern z. B. von der Gemeinde aufgestellt ist, darf sich der Kunde dort mit seinem Kaffee und seinem belegten Brötchen hinsetzen. Tipp: Um Diskussionen mit den Behörden zu vermeiden, sollten Sie keine Porzellantassen oder -Teller ausgeben.

Was mache ich, wenn sich der Kunde trotzdem auf einen Sitzplatz setzt?

Ältere oder gesundheitliche eingeschränkte Kunden oder z. B. Schwangere dürfen sich auch weiterhin auf einem Stuhl hinsetzen, um sich auszuruhen. Kunden, die sich verbotswidrig hinsetzen, um ihren Kaffee zu trinken, sollten ermahnt werden. Weiterhin vorhandene Sitzplätze sollten als gesperrt markiert werden.

Darf ich auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten Speisen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen?

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat der Gastronomie ausdrücklich den Verkauf von Speisen und Getränken gestattet. Diese Regelung gilt auch für Bäckerei-Filialen, die bisher gastronomische Angebote gemacht haben (von dem großen Bäckerei- oder Konditorei-Café bis zum einzelnen Stehtisch). In diesen Filialen dürfen daher auch außerhalb der Ladenöffnungszeit, z. B. am Sonntagnachmittag, Kuchen, Torte, belegte Brötchen oder ganze Gerichte zum Mitnehmen verkauft werden.

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